Berater der Steuerberater Juristischer Service für Steuerberater Thema des Monats: Unternehmensfinanzierung ohne Banken

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Oktober 2015: Neue Finanzierungsformen für Unternehmen


Der Bundesrat hat am 12. Juni 2015 das Der Bundesrat hat am 12.06.2015 das Kleinanlegerschutzgesetz gebilligt. Aufgrund des Gesetzes sind wesentliche Änderungen für Unternehmensfinanzierungen eingetreten.


Unternehmen, die sich bisher über partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen finanzierten, mussten bisher nur prüfen, ob ein Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) vorlag. Waren bestimmte Rahmenbedingungen, die die BaFin formuliert hatte, erfüllt, lag kein Einlagengeschäft vor. Unabhängig von der Höhe der Beteiligung konnten Unternehmen dann Kapital einwerben und brauchten auch keinen Prospekt für Kapitalanlagen veröffentlichen. Das geht seit dem Kleinanlegerschutzgesetz nicht mehr. Partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und andere Konstruktionen unterliegen jetzt dem Vermögensanlagengesetz und damit grundsätzlich der Prospektpflicht, sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt (z.B. weniger als 100.000 € innerhalb von 12 Monaten).


Gleichzeitig hat der Gesetzgeber Unternehmen weitere Chancen zur Unternehmens-finanzierung geschaffen. In § 2a Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) ist nunmehr das so genannte Crowdfunding (Schwarmfinanzierung) geregelt, mit dem Unternehmen bis zu 2,5 Mio. € prospektfrei Kapital einwerben können. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen oder sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren, anbietet und der Verkaufspreis 2,5 Mio. € nicht übersteigt. Zudem muss das Angebot über eine Internet-Dienstleistungsplattform abgewickelt werden. Der einzelne Anleger darf maximal 10.000 € investieren.


Unterhalb der Schwelle von 100.000 € kann ein Unternehmen weiterhin nicht verbriefte Anlagen wie z.B. Genussrechte nach dem VermAnlG oder Wertpapiere wie z.B. Schuldverschreibungen und Anleihen nach dem WpPG unter bestimmten Voraussetzungen prospektfrei anbieten und im Internet (z.B. auf der eigenen Firmenhomepage) bewerben.


Aktuell machen viele Unternehmen von der Finanzierungsform „Genussrechte“ unterhalb der Schwelle von 100.000 € p.a. regen Gebrauch. Diese Finanzierungsform ist insbesondere interessant zur Finanzierung von einzelnen Projekten oder zur Erweiterung des Unternehmens. Kunden/Lieferanten können attraktive Zinsen geboten werden. Bei entsprechender Formulierung der Anlagen (z.B. Genussrechte) kann das eingeworbene Kapital sogar bilanziell als Eigenkapital ausgewiesen werden!


Auch für soziale und gemeinnützige Projekte (insbesondere Vereine) wurde eine neue Finanzierungsmöglichkeit gesetzlich geregelt, auch hier gilt die Grenze von 2,5 Mio. €. Bisher war bei vereinsinternen Finanzierungen immer die Gefahr gegeben, dass Darlehensfinanzierungen gegen das KWG (verbotenes Einlagengeschäft) oder das VermAnlG verstoßen.


In Betracht kommen nach der Gesetzesänderung insbesondere partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen als Finanzierungsangebote. Voraussetzung ist u.a., dass keine erfolgsabhängige Vergütung für den Vertrieb der Vermögensanlagen gezahlt wird und der Sollzinssatz eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.



Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Unternehmensfinanzierung ohne Banken (Vortrag Rechtsanwaltskammer Sachsen am 12.06.2015)



Zu diesen Themen beraten wir Sie und Ihre Mandanten gerne.







Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Frank Seliger Kanzlei Seliger, Am Brodhagen 102, 33613 Bielefeld Telefon: 0521/5575114, Telefax: 0521/5575116, Mail: info@kanzlei-seliger.de